Satzung

in der Fassung vom 23. Januar 2024

  1. Die Landespressekonferenz (LPK) Rheinland-Pfalz ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft hauptberuflicher Journalistinnen und Journalisten. Sie hat den Zweck, die journalistische Arbeit ihrer Mitglieder zu erleichtern und deren gemeinsame Interessen vor allem gegenüber Landtag und Landesregierung zu vertreten.
  2. Mitglied kann nur sein, wer nachweislich hauptberuflich aufgrund eigener Wahrnehmung und selbst eingeholter Informationen über den Landtag, die Landesregierung und andere landespolitische Themen berichtet. Einer Mitgliedschaft oder Gastmitgliedschaft in der LPK steht eine Tätigkeit als Pressesprecherin, Pressesprecher oder Pressereferentin, Pressereferent einer Behörde, Partei, Fraktion, Organisation oder Verband im Wege. Ehrenamtliche Tätigkeiten bleiben davon unberührt. Amts- und Anzeigenblätter sowie Parteien-, Verbands- und Werkszeitschriften können in der LPK ebenfalls nicht vertreten sein.

  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss persönlich und schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen, dass sie im Sinne Ziffer 1 und 2 tätig sind. Sie haben außerdem ein bestätigendes Schreiben ihres Publikationsorgans vorzulegen. Über Aufnahmeanträge entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein ablehnender Bescheid braucht gegenüber der Antragstellerin / dem Antragsteller nicht begründet zu werden.

  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Veränderungen in seiner Tätigkeit dem Vorstand der Landespressekonferenz unverzüglich mitzuteilen. Entfallen durch solche Veränderungen die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne dieser Satzung, oder stellen sich nach Aufnahme die gemachten Angaben als falsch heraus, so erlischt die Mitgliedschaft. Auf Antrag von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder (ohne Gastmitglieder) muss der Status eines Mitglieds von der Mitgliederversammlung überprüft werden. Die Überprüfung obliegt dem Vorstand, die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

  5. In Rheinland-Pfalz hauptberuflich für eine Tageszeitung, eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt, eine Nachrichtenagentur oder eine Wochenzeitung tätige Journalistinnen und Journalisten, die nicht alle Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft nach Ziffer 2 erfüllen, können von der LPK-Mitgliederversammlung als Gastmitglied aufgenommen werden. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Gastmitglieder erhalten Zugang zu Informationen der LPK. In der Mitgliederversammlung haben sie kein Stimmrecht.

  6. Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit aus Altersgründen beenden, können auf Wunsch weiterhin der LPK angehören. Sie zahlen einen erhöhten Beitrag.

  7. Die Mitglieder verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag in der ersten Jahreshälfte zu zahlen. Wer trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug gerät, verliert die Mitgliedschaft. Legt der Betroffene Einspruch ein, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

  8. Organe der Landespressekonferenz sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist zweimal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

  9. Die LPK-Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Sobald weniger als 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, besteht ein außerordentliches Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse dieser Vollversammlung binnen 14 Tage nach Zusendung des Sitzungsprotokolls an die Mitglieder. Erheben drei oder mehr Mitglieder Einspruch, so muss eine neue Vollversammlung über den entsprechenden Punkt entscheiden. Gastmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Alle Personalabstimmungen werden in geheimer Wahl durchgeführt. Ausnahme: die beiden Kassenprüfer/innen können per Akklamation gewählt werden, sofern niemand eine geheime Wahl beantragt. Für satzungsändernde Entscheidungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Dieses Quorum gilt auch bei Aufnahmen oder Ausschlüssen von Mitgliedern. Vorstandsmitglieder der LPK werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. — Die Höhe des Beitrags für Mitglieder und Gastmitglieder ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder festzulegen.

  10. Der Vorstand besteht aus- dem/der Vorsitzenden, – seinem/ihrem ersten und zweiten Stellvertreter/Stellvertreterin- dem Kassierer/der Kassiererin sowie – dem Schriftführer/der Schriftführerin. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  11. Der Vorstand führt über alle Beschlüsse Protokoll und erstattet vor der Wahl eines neuen Vorstandes einen Rechenschaftsbericht. Nicht Mitglieder des Vorstands sind die zwei Kassenprüfer/innen. Sie werden ebenfalls für zwei Jahre gewählt.

  12. Pressekonferenzen der LPK werden in der Regel von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Gäste können jederzeit vom Leiter/der Leiterin der Pressekonferenz zugelassen werden.

  13. Ein Verstoß gegen Interessen der LPK kann zum Ausschluss aus der LPK führen. Als ein solcher Verstoß gilt zum Beispiel der Bruch der Vertraulichkeit von Hintergrundgesprächen. Darüber entscheidet auf Antrag eines Mitglieds die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Dem Betroffenen muss die Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung gegeben werden.

  14. Die Mitgliedschaft in der LPK endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen werden. Bei freiwilligem Austritt oder einem Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückvergütung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen.